Sozialgesetzbuch (SGB)

Auf den nachfolgenden Seiten steht Ihnen das gesamte Sozialgesetzbuch (SGB) I bis XIV sowie weitere Gesetze zum Sozialrecht als Nachschlagewerk mit Volltextsuche zur Verfügung.

Diese beinhalten im Einzelnen: SGB I Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil mit grundsätzlichen Regelungen zu Aufgaben des Sozialgesetzbuches und sozialen Rechten und Allgemeines zu Sozialleistungen und Leistungsträgern, bspw. in den §§ 13, 14 und 15 Regelungen bzgl. Ansprüchen auf Aufklärung, Beratung und Auskunft über die sozialen Rechte von Betroffenen.

SGB II Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende regelt beiderseitige Leistungsgrundsätze "Fördern und Fordern" sowie Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsberechtigten in Bezug auf Altersgrenze, Erwerbsfähigkeit, Hilfebdürftigkeit oder in Abhängigkeit von Einkommen und Zumutbarkeit für nach § 7 Leistungsberechtigte.

Das SGB III Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung bildet im Verbund mit dem SGB II die zweite Säule des Arbeitsförderungsrechts in Deutschland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeit in der Dauer zu begrenzen und ihrem Entstehen über Leistungen der aktiven Arbeitsförderung entgegenzuwirken. Weiterhin werden Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld geregelt.

SGB IV Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung gilt für die gesetzliche Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung, die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sowie die soziale Pflegeversicherung. Es definiert in § 7 die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

SGB V Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung regelt den versicherten Personenkreis, die Leistungen der Krankenversicherung und die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern sowie die Organisation und Finanzierung der Krankenkassen. Weiterhin sind Vorschriften zu Versicherungs- und Leistungsdaten sowie Datenschutz und Datentransparenz enthalten.

SGB VI Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung legt den dort versicherten Personenkreis, der sich mit z. B. Beschäftigte und selbständig Tätige oder nicht versicherungspflichtige Personen in die Versicherung kraft Gesetz und die freiwillige Versicherung sowie Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting aufteilt, fest. Weiterhin sind Leistungen, Organisation und Finanzierung normiert.

SGB VII Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung erlässt Vorschriften nach deren Maßgabe Prävention, Rehabilitation sowie Entschädigung in Bezug auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren anzuwenden sind oder für die Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen bei Arbeitsunfällen.

Das SGB VIII Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe ist Teil des Jugendhilferechts und bildet neben anderen Rechtsnormen wie dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) und dem Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (siehe Links) und landespezifischen Ausführungsgesetzen zugleich dessen Kern. Die Kinder- und Jugendhilfe umfasst und regelt dabei alle Leistungen für Kinder (unter 14) bis zu jungen Menschen (unter 27) sowie für deren Personensorge- und Erziehungsberechtigten.

SGB IX Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen stellt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen und Leistungen zur sozialen Teilhabe für Menschen mit Behinderung sicher und regelt die Leistungsverantwortung von Rehabilitationsträgern, um Behinderten eine menschenwürdige Lebensführung zu ermöglichen und gleichberechtigte Teilhabe zu fördern.

SGB X Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz regelt in drei Kapiteln das Sozialverwaltungsverfahren in dessen Mittelpunkt die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen steht, den Schutz der personenbezogenen Sozialdaten, in allen Bereichen, in denen Sozialleistungen erbracht werden sowie die Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger untereinander und ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten.

SGB XI Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung etabliert die soziale Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit als eigenständigen Zweig der Sozialversicherung und legt u. a. den leistungsberechtigten und versicherungspflichtigen Personenkreis sowie die Finanzierung der Pflege fest.

Das SGB XII Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe löste am 01.01.2005 das damalige Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit dem Ziel ab, Leistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige in das SGB II zu überführen und für erwerbsgeminderte Menschen und älteren Personen, deren Bedarfe nicht auf andere Weise zu decken sind, ein eigenständiges Sicherungssystem zu schaffen.

 

Neu: SGB XIV Soziale Entschädigung